Er führt aus, dass Auslöser der nachbarrechtlichen Streitigkeit der Erwerb des Grundstücks durch die Anzeigerin war. Es bestand damit die konkrete Gefahr, dass der Disziplinarbeklagte Anvertrautes aus den Beratungsgesprächen mit der Anzeigerin verwendet. Es ist zu beachten, dass selbst, wenn sich