Dabei musste er wissen, dass er mit der Anzeigerin im Zusammenhang mit einer das Stockwerkeigentum betreffenden Auseinandersetzung bereits Gespräche geführt hatte. Zugunsten des Disziplinarbeklagten lässt sich immerhin anführen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend von einem konkreten Interessenkonflikt ausgehen musste. Am 7.8.2014 hat der Disziplinarbeklagte die Mandatsübernahme angezeigt und nach dem 21.8.2014 von den Akten Kenntnis erhalten.