Er könne sich daran erinnern, dass die Anzeigerin Fragen zum Reglement gestellt habe, die er mangels Kenntnis nicht beantworten konnte. An den Zeitraum der Gespräche könne er sich im Übrigen genau erinnern, weil die Aufgabe für ihn damals noch neu war. Es ist erstellt, dass sich der Disziplinarbeklagte zumindest genau an den Inhalt zweier Gespräche erinnern kann. Auf der anderen Seite ist der Anzeigerin zu glauben, dass sie anlässlich dieser Gespräche auch allgemeine Ausführungen zum Verhältnis mit Familie D.________ machte.