Der Disziplinarbeklagte gesteht demgegenüber ein, keinerlei Protokolle zu führen. Er behauptet auch nicht, eine Liste der eingegangenen Anrufe mit Zeitpunkt und Namen der Gesprächspartner zu führen. Gegenteils weiss er nach seinen Ausführungen nicht, wann die Anzeigerin angerufen hat. Bereits diese Unterlassung ist als Verstoss gegen Art. 12 lit. a und c BGFA zu werten.