Auch ein Anwalt, der ein Beratungsgespräch bei einer Rechtsauskunftsstelle eines kantonalen Anwaltsverbandes führt, darf später kein Mandat der Gegenpartei übernehmen. Zwischen einem Verbandsmandat, welches die unentgeltliche Rechtsberatung der Mitglieder beinhaltet, und der Tätigkeit des Anwalts im Rahmen der öffentlichen unentgeltlichen Rechtsberatung besteht kein sachlicher Unterschied. Auch ein Notar, der zugleich Anwalt ist, hat die Unvereinbarkeitsbestimmung des Anwaltsrechts zu respektieren. Entsprechend untersteht auch die Tätigkeit des Disziplinarbeklagten als Geschäftsführer des Hauseigentümerverbandes dem Geltungsbereich des