Zum anderen bieten solche Mandate ein ideales Akquisitionsumfeld für weiterführende Mandate. Die Ansicht des Disziplinarbeklagten, die Erteilung von Auskünften sei kein eigentliches Mandat und er vertrete die Interessen der Auskunft suchenden Mitglieder erst im Falle eines nachfolgenden anwaltlichen Mandates, ist unzutreffend. Auch ein Anwalt, der ein Beratungsgespräch bei einer Rechtsauskunftsstelle eines kantonalen Anwaltsverbandes führt, darf später kein Mandat der Gegenpartei übernehmen.