Diese Bestimmung dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums, dem geordneten Gang der Rechtspflege sowie dem Schutz des Vertrauens in die Person des Anwalts und der Anwaltschaft (FELLMANN, Anwaltsrecht, § 2 N 182). Das rechtsuchende Publikum muss darauf vertrauen können, dass ein Anwalt Vorkehrungen trifft, um Interessenkollisionen zu vermeiden.