Nach der Praxis der Anwaltsaufsicht des Kantons Bern steht ein Beratungsgespräch bei der Rechtsauskunftsstelle eines kantonalen Anwaltsverbandes einer späteren Übernahme des Mandates der Gegenpartei entgegen (MARTIN STERCHI, Die Praxis der Anwaltskammer des Kantons Bern 2005, in dubio 4/06 199). Dieser Entscheid verdient Zustimmung. Weder das Berufsgeheimnis nach Art. 13 BGFA noch Art. 321 StGB setzen ein Mandatsverhältnis voraus. Es genügt, dass dem Anwalt infolge seines Berufes ein Geheimnis anvertraut wird, was bei der unentgeltlichen Rechtsauskunft sicher der Fall ist (WALTER FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N 111c zu Art.