141 IV 257 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass sich der Konflikt bereits zum Nachteil eines Klienten ausgewirkt hat. Unzulässig ist die Konfliktsituation selbst. Es genügt, dass ein Anwalt sich auf ein solches Verhältnis eingelassen hat (ALEXANDER BRUN- 9 NER/MATTHIAS-CHRISTOPH HENN/KATHRIN KRIESI, a.a.O., N 161). Wird während der Führung eines Mandates ein verbotener Interessenkonflikt festgestellt, hat der Anwalt das Mandat unverzüglich niederzulegen (WALTER FELLMANN, in: FELL- MANN/ZINDEL, a.a.O., N 85 zu Art. 12 BGFA).