Selbst bei langem Zeitablauf ist Vorsicht geboten. Bei der Bearbeitung eines neuen Auftrags können nämlich auch nach Jahren plötzlich wieder zahlreiche Kenntnisse auftauchen, die der Anwalt längst vergessen glaubte. Hier ist ein strenger Massstab anzulegen. Bereits die Inkaufnahme einer möglichen Interessenkollision ist hinreichend (BGE 134 II 108 E. 4.2.1; WALTER FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N 110 zu Art. 12 BGFA). Ein abstrakter Interessenkonflikt ist nicht hinreichend. Art. 12 lit. c BGFA verbietet lediglich einen konkreten Interessenkonflikt (BGE 2C_688/2009 E. 3.5; 141 IV 257 E. 2.2).