Eine besondere Gefahr eines Interessenkonflikts droht auch, wenn der Anwalt versucht sein könnte, Geheimnisse, welche er von früheren Klienten erfahren hat, zugunsten eines späteren Mandanten gegen den ersteren zu verwerten. Er stünde dann vor dem Dilemma, entweder das Geheimnis zu wahren und seinen neuen Klienten nicht bestmöglich zu vertreten oder die Information preiszugeben und dadurch seine Treuepflicht gegenüber dem früheren Klienten und das Anwaltsgeheimnis zu verletzen (ALEXANDER BRUNNER/MATTHIAS CHRISTOPH HENN/KATHRIN KRIESI, Anwaltsrecht, Zürich 2015, N 147). Selbst bei langem Zeitablauf ist Vorsicht geboten.