welcher die Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben (BGE 134 II 108 E. 3). Richtet sich ein Auftrag direkt oder indirekt gegen einen früheren Klienten, kann er die Interessen seines Mandanten offensichtlich nicht bestmöglich wahrnehmen, wenn er zugleich die Interessen eines früheren Klienten berücksichtigen muss (BGE 134 II 108 E. 5.2). Eine besondere Gefahr eines Interessenkonflikts droht auch, wenn der Anwalt versucht sein könnte, Geheimnisse, welche er von früheren Klienten erfahren hat, zugunsten eines späteren Mandanten gegen den ersteren zu verwerten.