Nach Ansicht der Anzeigerin ist das Mail ehrverletzend. Eine zusammenfassende Stellungnahme des Disziplinarbeklagten datiert vom 20.11.2015. Er fasste damals die Ausgangslage zusammen und wies insbesondere darauf hin, dass die Geschichte ihren Anfang genommen habe, als feststand, dass die Anzeigerin die Stockwerkeinheit P.________ (Nr.) von O.________ kaufen wollte. Massgebend für die Eskalation sei insbesondere das Verhalten der Anzeigerin sowie auch deren Anwalt F.________ im Zusammenhang mit Forderungen bezüglich des Seegrundstücks.