Darin wurde nochmals die Ausgangslage geschildert. Es wurde geltend gemacht, ein Zwetschgenbaum auf dem Seegrundstück sei mutmasslich von einem der Ehegatten D.________ beschädigt worden und Frau D.________ habe sie beschimpft. Am 1.10.2015 zeigte Rechtsanwalt B.________ namens der Anzeigerin Herrn D.________ erneut an. Gegenstand der Anzeige ist das Mail von Herrn D.________ vom 23.7.2015 an Frau O.________, von welcher die Anzeigerin die Stockwerkeigentumseinheit in E.________(Ort) gekauft hatte. Nach Ansicht der Anzeigerin ist das Mail ehrverletzend.