Beide Stockwerkeigentümer seien ebenfalls Miteigentümer eines Seegrundstücks in E.________(Ort). Hinsichtlich der Nutzung dieses Seegrundstücks würden die Ansichten der Parteien auseinandergehen und die Anzeigerin habe die Frage der Nutzung dieses Grundstücks einer gerichtlichen Beurteilung zugeführt. Das Verhältnis zwischen den Parteien sei zerrüttet, da die Nutzung des Seegrundstücks im Stockwerkeigentumsbegründungsakt nur unvollständig geregelt sei.