und der Akteneinsicht habe er keine Verbindung zwischen seinem Mandaten und der Anzeigerin herstellen können. Erst als sich die Anzeigerin mit Schreiben vom 5.10.2014 an ihn gewandt habe, habe er sich an sie erinnert. Aufgrund der erteilten Rechtsauskünfte sehe er aber keine Interessenkollision seinerseits, was er ihr mit Schreiben vom 3.12.2014 mitgeteilt habe. Er weist im Übrigen darauf hin, dass zwischen dem Schreiben der Anzeigerin vom 5.10.2014 und ihrer Anzeige vom 7.3.2015 Widersprüche bestünden.