Die Interessenwahrung erfolge nach eigenen Aussagen der Anzeigerin durch F.________ resp. B.________. Er weise die Äusserungen, wonach er wisse wie sie denke, wie sie sich fühle sowie wie ihre finanzielle Situation aussehe, entschieden zurück. Über derartige Informationen verfüge er nicht. Er verfüge über keinerlei Informationen, welche eine Interessenkollision befürchten lassen müssten. Vom Strafverfahren zwischen den Parteien habe er auch keine Kenntnis gehabt. Auch nach der Mandatsübernahme von Herrn D.________ und der Akteneinsicht habe er keine Verbindung zwischen seinem Mandaten und der Anzeigerin herstellen können.