__ mit den Ehegatten D.________ befreundet und im Zivilprozess als Zeugin Aussagen machen müsse, sei zwar richtig, jedoch habe das Gespräch mit der Anzeigerin im Jahr 2014 nicht stattgefunden. Er sei auch nicht Anlaufstelle für viele rechtliche, das Stockwerkeigentum betreffende Fragen und damit verbundenen Schwierigkeiten im Umgang mit den Ehegatten D.________ gewesen. Es hätten lediglich zwei Telefonate stattgefunden und er habe weder ein Mandat der Anzeigerin gehabt, noch ihre Interessen vertreten. Die Interessenwahrung erfolge nach eigenen Aussagen der Anzeigerin durch F.___