Die Anzeigerin habe ihm gegenüber nie ihre persönliche Situation geschildert, oder dass sie von der Opferhilfe unterstützt werde. Ebenso wenig habe sie sich zu ihrem Verhältnis zu den Nachbarn geäussert und auf Probleme verwiesen. Es sei auch nie die fehlende Neutralität der Verwalterin Thema gewesen. Weiter könne er sich nicht zu den einzelnen, von der Anzeigerin aufgeführten Gesprächen äussern, da sie zufolge seiner Erinnerung nicht stattgefunden bzw. nicht mit ihm stattgefunden hätten. Die Tatsache, dass Rechtsanwältin J.________ mit den Ehegatten D.__