__ gewesen. Davon, dass eine gerichtliche Verwalterin eingesetzt worden sei, habe er erst in den Ausführungen der Anzeigerin vom 7.3.2015 Kenntnis erhalten. Das sei nie Gegenstand der Interessenvertretung von Herrn D.________ im gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren gewesen. Die Anzeigerin habe sich im Rahmen der Rechtsberatung lediglich zweimal an ihn persönlich gewandt. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass vier Gespräche stattgefunden hätten. Die beiden Gespräche hätten kurz nach Beginn seiner Tätigkeit als Geschäftsführer des HEV H.________ stattgefunden. Seine Wahl sei per 1.7.2011 erfolgt.