Sein Klient Herr D.________ habe ihn lediglich Anfang August 2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die von der Anzeigerin eingereichte Berufung vom Obergericht des Kantons Bern abgewiesen worden sei. Über den genauen Inhalt des Verfahrens habe er keinerlei Kenntnis. Zu den Ausführungen über die Kaufwünsche und die anschliessende Schikane durch die Ehegatten D.________ habe er erst im Rahmen der Mandatsführung für Herrn D.________ Kenntnis erhalten. Die entsprechenden Tatsachen seien zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer von ihm durchgeführten Rechtsberatung im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer des HEV H.________ gewesen.