4. Mit Verfügung vom 18.6.2015 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a und c des Bundesgesetzes vom 26.6.2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Dem Disziplinarbeklagten wurde Gelegenheit eingeräumt, eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzureichen. Das Fristerstreckungsgesuch des Disziplinarbeklagten vom 17.7.2015 bewilligte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde bis am 7.8.2015 und schliesslich letztmals mit Verfügung vom 27.8.2015 bis am 18.9.2015.