Weiter hielt er fest, dass er über die genauen Details der nachbarschaftlichen Streitigkeit vor Annahme des Mandates von Herrn D.________ im Strafverfahren gegen diesen keinerlei Kenntnis gehabt habe und auch zu keinem Zeitpunkt vor der Mandatsübernahme vom hängigen Strafverfahren zwischen den Parteien Kenntnis hatte. Abschliessend könne auch keine Rede davon sein, dass durch die 4 Rechtsberatung im Rahmen des Hauseigentümerverbandes ein Vertrauensverhältnis zwischen der Anzeigerin und ihm bestehe bzw. entstanden sei.