3. In seiner Stellungnahme vom 13.5.2015 führte der Disziplinarbeklagte aus, dass er als Geschäftsführer des Hauseigentümerverbandes juristische Rechtsberatung an die Mitglieder erteile, ohne jedoch eine Interessenvertretung wahrzunehmen. Es handle sich um eine allgemeine juristische Beratung bzw. um die Schilderung der Rechtslage. Die Anzeigerin führe aus, dass sie sich an vier längere Gespräche mit ihm erinnern könne. Diese Aussagen würden nicht der Wahrheit entsprechen.