2. Mit Schreiben vom 13.3.2015 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten vor dem Entscheid über die allfällige Eröffnung eines Disziplinarverfahrens eine Frist bis zum 6.4.2015 an, um kurz zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Fristerstreckungsgesuche des Disziplinarbeklagten vom 1.4.2015 und 27.4.2015 bewilligte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde mit Verfügungen vom 2.4.2015 resp. 29.4.2015 und erstreckte die Frist bis zum 18.5.2015.