3 keinen Interessenkonflikt oder Befangenheit. Sie verweist auf ihr Schreiben vom 5.10.2014 (Anzeige, Beilage 6) sowie die Antwort des Disziplinarbeklagten vom 3.12.2014 (Anzeige, Beilage 7). Weiter legt sie ein Schreiben der Opferhilfe vom 24.10.2013 bei, wonach diese die Kosten für eine Psychotherapie und anwaltliche Vertretung übernehme (Anzeige, Beilage 8).