Dabei handle es sich um die Büropartnerin des Disziplinarbeklagten. Der Disziplinarbeklagte habe ihr bestätigt, dass er sie eigentlich nicht neutral beraten könne und sie an die Rechtsberatungsstelle K.________ (Orte) verwiesen. Der Disziplinarbeklagte sei für viele rechtliche Fragen betreffend Stockwerkeigentum und der damit verbundenen Schwierigkeiten im Umgang mit Familie D.________ ihr Ansprechpartner gewesen und sie habe ihn in der Überzeugung um Rat gefragt, dass er als Berater des HEV der Schweigepflicht unterstehe. Er wisse heute, wie sie denke, wie sie sich fühle, wie ihre finanzielle Lage aussehe und dass sie eventuell in Erwägung ziehe, dieses Haus wieder zu verlassen, sowie