2014 habe sie dann den Disziplinarbeklagten nochmals im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung mit Familie D.________ angerufen und ihn anlässlich dieses Gesprächs gefragt, ob er sie eigentlich auch neutral beraten könne. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nämlich festgestellt, dass der Anwalt von D.________, I.________, im Zivilprozessverfahren betreffend Nutzung des Seegartens Frau J.________ als Zeugin angerufen habe. Sie verweist auf die Vorladung vom 16.9.2013 (Anzeige, Beilage 4). Dabei handle es sich um die Büropartnerin des Disziplinarbeklagten.