{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2016-06-15", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2015-56_2016-06-15.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2015_56_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61fb4e8577172d9ead765f8793fa63645afc076f284f0b05a5456873d5d69a411f02831d79f36ee20efd57ce02dcf592409?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61fb4e8577172d9ead765f8793fa63645afc076f284f0b05a5456873d5d69a411f02831d79f36ee20efd57ce02dcf592409&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2015_56", "Checksum": "b2c8762a801b745baefa6142d52bf6b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2015 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 15.06.2016 AA 2015 56"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 15.06.2016 AA 2015 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 15.06.2016 AA 2015 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA); Sorgfaltspflichtverletzung (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:14", "Checksum": "59aef8c093db5b425df6811f4441caa7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 15.06.2016 AA 2015 56\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA); Sorgfaltspflichtverletzung (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 15 56\nTelefon +41 31 635 48 05\nFax +41 31 635 48 17\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juni 2016\n\nBesetzung Oberrichter Trenkel (Präsident), Oberrichter Bähler, Gerichtspräsidentin Dupuis, FSin Matter, Fürsprecher T. Müller (Referent),\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nC.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 7. März 2015\n\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA),\nSorgfaltspflichtverletzung (Art. 12 lit. c BGFA)\nBerufsregelverletzung durch Rechtsberatung eines Mitglieds als Geschäftsführer eines\nVerbandes und spätere Übernahme eines Mandats der Gegenpartei sowie durch die fehlende Protokollierung der telefonischen Rechtsberatungen.\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Mit Eingabe vom 7.3.2015 gelangte A.________ (nachfolgend Anzeigerin) an die\nAnwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern und beschwerte sich über Rechtsanwalt C.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter). Zur Begründung führte sie\naus, sie sei seit August 2011 zusammen mit den Ehegatten D.________ Stockwerkeigentümerin einer Liegenschaft in E.________ (Ort) je zur Hälfte. Dazu gehöre ebenfalls ein Seegrundstück. Die Begründungsakten seien unvollständig. Insbesondere fehlten bei der Seeparzelle, welche reglementarisch in eine Nutzungszone\nOst und West zwischen den beiden Stockwerkeigentümern aufgeteilt sei, die zugrundeliegenden Pläne. Der Grenzverlauf sei nie definiert worden. Problematisch\nsei, dass Familie D.________ und von ihr geladene Gäste als Zugang zu deren\nöstlichem Teil immer den Weg über ihr Grundstück im Westen benutzen. Familie\nD.________ weigere sich, einen eigenen Zugang zu erstellen und zu benützen. Zur\nKlärung der entsprechenden Frage habe sie ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Ursprünglich sei sie von Rechtsanwalt F.________ vertreten worden, heute von\nRechtsanwalt B.________. Der Prozess sei immer noch vor der ersten Instanz\nhängig.\nNachdem sie begonnen habe, sich für ihre Rechte einzusetzen, habe ihr Familie\nD.________ zuerst offeriert, ihr ihren Anteil abzukaufen. Als sie sich weigerte, habe\nsich Familie D.________ dahingehend geäussert, sie würden ihr „das Leben fortan\nzur Hölle machen“. Dies würde nun seit einigen Jahren in die Tat umgesetzt, sie\nund ihre Angehörigen würden beschimpft, bedroht und bei ihr würden immer wieder\nSachen zerstört. Weiter hetzten sie ihren Hund gegen sie auf und hätten auch bei\nder Schule, bei welcher sie tätig sei, eine perfide aufsichtsrechtliche Beschwerde\neingereicht und sie verleumdet. Bisher habe sie verschiedene Strafanzeigen eingereicht. Sie verweist auf einen Rapport der Kantonspolizei vom 5.12.2011, aus welchem hervorgeht, dass sie Herr D.________ am 7.11.2011 wegen Nötigung, Drohung, Beschimpfung, Sachbeschädigung und Verunreinigung von fremdem Eigentum angezeigt hat (Anzeige, Beilage 2). Da sie und die Ehegatten D.________ in\nverschiedenen Fragen der Verwaltung der Liegenschaft uneins seien, habe das\nRegionalgericht Berner Jura-Seeland mit Entscheid vom 29.5.2012 auf Ersuchen\nder Ehegatten D.________ eine Verwalterin ernannt, die G.________ AG (Anzeige, Beilage 3).\nSie habe sich wegen all der Mühsal und auch aus Kostengründen nicht für alle\nFragen an Rechtsanwalt B.________ wenden wollen, sondern sich als Mitglied des\nHauseigentümerverbandes an die von einem Juristen betreute Auskunftsstelle in\nH.________ (Ort) gewandt. Dabei habe sie sich im Zusammenhang mit ihren Problemen immer mit dem Disziplinarbeklagten unterhalten und erinnere sich noch an\nvier längere Gespräche mit ihm.\nAnfang November 2011 habe sie ihm erzählt, wie sie von Familie D.________ attackiert werde, insbesondere, dass ihr Herr D.________ drohte, ihr die Hölle heiss zu\nmachen, dass er beim Badhaus im Seegarten ihr Eigentum beschädigte, das Tür-\n\n"}