Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 15 56 Telefon +41 31 635 48 05 Fax +41 31 635 48 17 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juni 2016 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident), Oberrichter Bähler, Gerichtsprä- sidentin Dupuis, FSin Matter, Fürsprecher T. Müller (Referent), Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Anzeigerin gegen C.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 7. März 2015 Regeste: Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA), Sorgfaltspflichtverletzung (Art. 12 lit. c BGFA) Berufsregelverletzung durch Rechtsberatung eines Mitglieds als Geschäftsführer eines Verbandes und spätere Übernahme eines Mandats der Gegenpartei sowie durch die feh- lende Protokollierung der telefonischen Rechtsberatungen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 7.3.2015 gelangte A.________ (nachfolgend Anzeigerin) an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern und beschwerte sich über Rechtsan- walt C.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter). Zur Begründung führte sie aus, sie sei seit August 2011 zusammen mit den Ehegatten D.________ Stock- werkeigentümerin einer Liegenschaft in E.________ (Ort) je zur Hälfte. Dazu gehö- re ebenfalls ein Seegrundstück. Die Begründungsakten seien unvollständig. Insbe- sondere fehlten bei der Seeparzelle, welche reglementarisch in eine Nutzungszone Ost und West zwischen den beiden Stockwerkeigentümern aufgeteilt sei, die zu- grundeliegenden Pläne. Der Grenzverlauf sei nie definiert worden. Problematisch sei, dass Familie D.________ und von ihr geladene Gäste als Zugang zu deren östlichem Teil immer den Weg über ihr Grundstück im Westen benutzen. Familie D.________ weigere sich, einen eigenen Zugang zu erstellen und zu benützen. Zur Klärung der entsprechenden Frage habe sie ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Ur- sprünglich sei sie von Rechtsanwalt F.________ vertreten worden, heute von Rechtsanwalt B.________. Der Prozess sei immer noch vor der ersten Instanz hängig. Nachdem sie begonnen habe, sich für ihre Rechte einzusetzen, habe ihr Familie D.________ zuerst offeriert, ihr ihren Anteil abzukaufen. Als sie sich weigerte, habe sich Familie D.________ dahingehend geäussert, sie würden ihr „das Leben fortan zur Hölle machen“. Dies würde nun seit einigen Jahren in die Tat umgesetzt, sie und ihre Angehörigen würden beschimpft, bedroht und bei ihr würden immer wieder Sachen zerstört. Weiter hetzten sie ihren Hund gegen sie auf und hätten auch bei der Schule, bei welcher sie tätig sei, eine perfide aufsichtsrechtliche Beschwerde eingereicht und sie verleumdet. Bisher habe sie verschiedene Strafanzeigen einge- reicht. Sie verweist auf einen Rapport der Kantonspolizei vom 5.12.2011, aus wel- chem hervorgeht, dass sie Herr D.________ am 7.11.2011 wegen Nötigung, Dro- hung, Beschimpfung, Sachbeschädigung und Verunreinigung von fremdem Eigen- tum angezeigt hat (Anzeige, Beilage 2). Da sie und die Ehegatten D.________ in verschiedenen Fragen der Verwaltung der Liegenschaft uneins seien, habe das Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Entscheid vom 29.5.2012 auf Ersuchen der Ehegatten D.________ eine Verwalterin ernannt, die G.________ AG (Anzei- ge, Beilage 3). Sie habe sich wegen all der Mühsal und auch aus Kostengründen nicht für alle Fragen an Rechtsanwalt B.________ wenden wollen, sondern sich als Mitglied des Hauseigentümerverbandes an die von einem Juristen betreute Auskunftsstelle in H.________ (Ort) gewandt. Dabei habe sie sich im Zusammenhang mit ihren Pro- blemen immer mit dem Disziplinarbeklagten unterhalten und erinnere sich noch an vier längere Gespräche mit ihm. Anfang November 2011 habe sie ihm erzählt, wie sie von Familie D.________ atta- ckiert werde, insbesondere, dass ihr Herr D.________ drohte, ihr die Hölle heiss zu machen, dass er beim Badhaus im Seegarten ihr Eigentum beschädigte, das Tür- 2 schild zerkratzte und sie bei jeder Gelegenheit verbal attackierte. Sie habe den Disziplinarbeklagten gefragt, wie sie sich am besten wehren könne. Auch habe sie im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Stockwerkeigentümerversammlung um Rat gebeten. Anfang September 2012 sei es anfänglich auch um Fragen im Zusammenhang mit der Stockwerkeigentümerversammlung gegangen. Familie D.________ habe bei der Verwaltung die Einsetzung eines Putzinstitutes verlangt. Die monatlichen Kos- ten von CHF 500.00 hätten sie in Panik versetzt, da sie sich solche Kosten nicht leisten könne. Es sei ihr klar geworden, dass Familie D.________ versuche, sie fi- nanziell zu ruinieren. Sie habe diese Situation umfassend mit dem Disziplinarbe- klagten besprochen und ihm dabei auch ihre finanzielle Situation und Not geschil- dert. Dies sei ein äusserst vertrauliches Gespräch gewesen, da sie auch nicht si- cher gewesen sei, ob ihr damaliger Rechtsanwalt, F.________, sich genügend Zeit für diesen Fall nehmen würde. Sie habe das Gefühl gehabt, alles könnte schiefge- hen und habe dem Disziplinarbeklagten ihre Ängste geschildert. Sie erinnere sich gut daran, ihm erklärt zu haben, dass sie unter Druck oft falsche Entscheidungen treffe und mehr Zeit brauche, um sich alles klar zu überlegen und richtig zu ent- scheiden. Glaublich im Mai 2013 habe sie den Disziplinarbeklagten nochmals im Zusammen- hang mit einer Stockwerkeigentümerversammlung kontaktiert und erwähnt, dass ih- rer Meinung nach die Verwalterin G.________ nicht neutral sei. 2014 habe sie dann den Disziplinarbeklagten nochmals im Zusammenhang mit ei- ner Auseinandersetzung mit Familie D.________ angerufen und ihn anlässlich die- ses Gesprächs gefragt, ob er sie eigentlich auch neutral beraten könne. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nämlich festgestellt, dass der Anwalt von D.________, I.________, im Zivilprozessverfahren betreffend Nutzung des Seegartens Frau J.________ als Zeugin angerufen habe. Sie verweist auf die Vorladung vom 16.9.2013 (Anzeige, Beilage 4). Dabei handle es sich um die Büropartnerin des Disziplinarbeklagten. Der Disziplinarbeklagte habe ihr bestätigt, dass er sie eigent- lich nicht neutral beraten könne und sie an die Rechtsberatungsstelle K.________ (Orte) verwiesen. Der Disziplinarbeklagte sei für viele rechtliche Fragen betreffend Stockwerkeigen- tum und der damit verbundenen Schwierigkeiten im Umgang mit Familie D.________ ihr Ansprechpartner gewesen und sie habe ihn in der Überzeugung um Rat gefragt, dass er als Berater des HEV der Schweigepflicht unterstehe. Er wisse heute, wie sie denke, wie sie sich fühle, wie ihre finanzielle Lage aussehe und dass sie eventuell in Erwägung ziehe, dieses Haus wieder zu verlassen, sowie dass sie psychologische Beratung in Anspruch nehme usw. Es sei immer um Aus- künfte gegangen, die mit der sehr schwierigen Situation im Zusammenhang mit Familie D.________ gestanden hätten. Nun trete der Disziplinarbeklagte in dem von ihr gegen Herrn D.________ eingeleiteten Strafverfahren als dessen Anwalt auf. Sie verweist auf seine Eingabe an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 16.9.2014 (Anzeige, Beilage 5). Mit Schreiben vom 5.10.2014 habe sie sich an den Disziplinarbeklagten gewandt und um eine Er- klärung gebeten. Mit Schreiben vom 3.12.2014 habe dieser ihr mitgeteilt, er sehe 3 keinen Interessenkonflikt oder Befangenheit. Sie verweist auf ihr Schreiben vom 5.10.2014 (Anzeige, Beilage 6) sowie die Antwort des Disziplinarbeklagten vom 3.12.2014 (Anzeige, Beilage 7). Weiter legt sie ein Schreiben der Opferhilfe vom 24.10.2013 bei, wonach diese die Kosten für eine Psychotherapie und anwaltliche Vertretung übernehme (Anzeige, Beilage 8). 2. Mit Schreiben vom 13.3.2015 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten vor dem Entscheid über die allfällige Eröffnung eines Disziplinarverfahrens eine Frist bis zum 6.4.2015 an, um kurz zu den gegen ihn er- hobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Fristerstreckungsgesuche des Diszi- plinarbeklagten vom 1.4.2015 und 27.4.2015 bewilligte der Präsident der Anwalts- aufsichtsbehörde mit Verfügungen vom 2.4.2015 resp. 29.4.2015 und erstreckte die Frist bis zum 18.5.2015. 3. In seiner Stellungnahme vom 13.5.2015 führte der Disziplinarbeklagte aus, dass er als Geschäftsführer des Hauseigentümerverbandes juristische Rechtsberatung an die Mitglieder erteile, ohne jedoch eine Interessenvertretung wahrzunehmen. Es handle sich um eine allgemeine juristische Beratung bzw. um die Schilderung der Rechtslage. Die Anzeigerin führe aus, dass sie sich an vier längere Gespräche mit ihm erinnern könne. Diese Aussagen würden nicht der Wahrheit entsprechen. Er habe mit der Anzeigerin lediglich zweimal im Rahmen der Rechtsberatung über all- gemeine Fragen zum Thema Stockwerkeigentum (Verwaltung und allgemeine Fra- gen zum Reglement und Beschlussfassung) gesprochen. Auch könne das Ge- spräch nicht länger gedauert haben, da jedem Mitglied pro Jahr lediglich das Recht zustehe, die Rechtsberatung des Hauseigentümerverbandes für 20 Minuten, per- sönlich oder per Telefon, in Anspruch zu nehmen. Die Anzeigerin führe auch aus, dass er nun wisse, wie sie denke, was sie fühle und wie ihre finanzielle Lage aus- sehe und dass sie eventuell in Erwägung ziehe, das Haus wieder zu verlassen, da sie psychologische Beratung in Anspruch nehmen müsse. Da die Rechtsberatung während maximal 20 Minuten pro Jahr nur allgemeine Rechtsauskünfte umfasse, seien eine individuelle Beratung und die Interessenvertretung nicht möglich. Die kurze Dauer des Gesprächs mache es notwendig, die Sache auf den Punkt zu bringen bzw. es sei in dieser kurzen Zeit nicht möglich, komplexe Sachverhalte zu beurteilen. Wenn ein Mitglied in der Folge um seine anwaltliche Unterstützung er- suche, werde ein neuer Besprechungstermin vereinbart und eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet. Ab diesem Zeitpunkt sei dann klar, dass er die Interessen des Klienten im Rahmen eines anwaltlichen Mandates vertrete, was bei der Anzei- gerin nicht der Fall gewesen sei. Im Rahmen der Rechtsberatung habe er keinerlei Kenntnisse über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Anzeigerin er- halten. Weiter hielt er fest, dass er über die genauen Details der nachbarschaftli- chen Streitigkeit vor Annahme des Mandates von Herrn D.________ im Strafver- fahren gegen diesen keinerlei Kenntnis gehabt habe und auch zu keinem Zeitpunkt vor der Mandatsübernahme vom hängigen Strafverfahren zwischen den Parteien Kenntnis hatte. Abschliessend könne auch keine Rede davon sein, dass durch die 4 Rechtsberatung im Rahmen des Hauseigentümerverbandes ein Vertrauensverhält- nis zwischen der Anzeigerin und ihm bestehe bzw. entstanden sei. 4. Mit Verfügung vom 18.6.2015 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a und c des Bundesgesetzes vom 26.6.2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwäl- te (BGFA; SR 935.61). Dem Disziplinarbeklagten wurde Gelegenheit eingeräumt, eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzureichen. Das Fristerstreckungsgesuch des Disziplinarbeklagten vom 17.7.2015 bewilligte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde bis am 7.8.2015 und schliesslich letztmals mit Verfügung vom 27.8.2015 bis am 18.9.2015. 5. In seiner einlässlichen Stellungnahme vom 18.9.2015 führte der Disziplinarbeklagte aus, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer des Hauseigentümer- verbandes H.________ für dessen 4‘500 Mitglieder die Möglichkeit sowohl der per- sönlichen wie auch telefonischen Rechtsberatung biete. Eine schriftliche Rechtsbe- ratung finde jedoch nicht statt. Die telefonische Rechtsberatung finde jeweils am Dienstagnachmittag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr sowie am Donnerstagmorgen von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr statt. Unter Voranmeldung könne dienstags eine persönli- che Rechtsberatung zwischen 09:00 Uhr und 12:00 Uhr stattfinden. Anlässlich der telefonischen Rechtsberatungen würden pro Halbtag zwischen 5 bis 15 Mitglieder anrufen und juristische Fragen stellen. Über den Inhalt der telefonischen Rechtsbe- ratung werde kein Protokoll geführt. Betreffend den Gegenstand des Gerichtsverfahrens über das Seegrundstück sei er von der Anzeigerin zu keinem Zeitpunkt orientiert worden und entsprechend könne er dazu nicht Stellung beziehen. Sein Klient Herr D.________ habe ihn lediglich Anfang August 2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die von der Anzeigerin ein- gereichte Berufung vom Obergericht des Kantons Bern abgewiesen worden sei. Über den genauen Inhalt des Verfahrens habe er keinerlei Kenntnis. Zu den Ausführungen über die Kaufwünsche und die anschliessende Schikane durch die Ehegatten D.________ habe er erst im Rahmen der Mandatsführung für Herrn D.________ Kenntnis erhalten. Die entsprechenden Tatsachen seien zu kei- nem Zeitpunkt Gegenstand einer von ihm durchgeführten Rechtsberatung im Rah- men seiner Tätigkeit als Geschäftsführer des HEV H.________ gewesen. Davon, dass eine gerichtliche Verwalterin eingesetzt worden sei, habe er erst in den Ausführungen der Anzeigerin vom 7.3.2015 Kenntnis erhalten. Das sei nie Ge- genstand der Interessenvertretung von Herrn D.________ im gegen ihn eingeleite- ten Strafverfahren gewesen. Die Anzeigerin habe sich im Rahmen der Rechtsberatung lediglich zweimal an ihn persönlich gewandt. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass vier Gespräche stattgefunden hätten. Die beiden Gespräche hätten kurz nach Beginn seiner Tätig- keit als Geschäftsführer des HEV H.________ stattgefunden. Seine Wahl sei per 1.7.2011 erfolgt. An den Zeitraum könne er sich noch genau erinnern, weil die Auf- gabe für ihn damals noch neu gewesen sei und jedes Telefongespräch eine Her- ausforderung darstellte, da man nicht gewusst habe, zu welchen Themen man 5 Auskunft geben müsse. Der Zeitraum zwischen den beiden ersten Gesprächen ha- be schätzungsweise zwei bis drei Monate betragen. Weder 2012 noch 2013 oder später habe er mit der Anzeigerin telefonisch oder persönlich Kontakt gehabt. In beiden Fällen habe die maximale Beratungsdauer 20 Minuten betragen, so dass nicht von einem längeren Gespräch die Rede sein könne. Er und seine Praktikan- ten seien angehalten dafür zu sorgen, dass die Anrufer schnell auf den Punkt kommen, damit die knappe Zeit genutzt werden könne. Die Anzeigerin habe ihn zweimal wegen Problemen im Zusammenhang mit dem Stockwerkeigentum ange- rufen. Es sei um Quoren und allgemeine Fragen zum Reglement gegangen, wel- che ohne Vorliegen des Reglements überhaupt beantwortet werden konnten. Er könne sich auch daran erinnern, dass die Anzeigerin Fragen zum Reglement ge- stellt habe, die er mangels Kenntnis des Reglements nicht beantworten konnte. Die Anzeigerin habe ihm gegenüber nie ihre persönliche Situation geschildert, oder dass sie von der Opferhilfe unterstützt werde. Ebenso wenig habe sie sich zu ihrem Verhältnis zu den Nachbarn geäussert und auf Probleme verwiesen. Es sei auch nie die fehlende Neutralität der Verwalterin Thema gewesen. Weiter könne er sich nicht zu den einzelnen, von der Anzeigerin aufgeführten Gesprächen äussern, da sie zufolge seiner Erinnerung nicht stattgefunden bzw. nicht mit ihm stattgefunden hätten. Die Tatsache, dass Rechtsanwältin J.________ mit den Ehegatten D.________ befreundet und im Zivilprozess als Zeugin Aussagen machen müsse, sei zwar richtig, jedoch habe das Gespräch mit der Anzeigerin im Jahr 2014 nicht stattgefunden. Er sei auch nicht Anlaufstelle für viele rechtliche, das Stockwerkeigentum betref- fende Fragen und damit verbundenen Schwierigkeiten im Umgang mit den Ehegat- ten D.________ gewesen. Es hätten lediglich zwei Telefonate stattgefunden und er habe weder ein Mandat der Anzeigerin gehabt, noch ihre Interessen vertreten. Die Interessenwahrung erfolge nach eigenen Aussagen der Anzeigerin durch F.________ resp. B.________. Er weise die Äusserungen, wonach er wisse wie sie denke, wie sie sich fühle sowie wie ihre finanzielle Situation aussehe, entschieden zurück. Über derartige Informationen verfüge er nicht. Er verfüge über keinerlei In- formationen, welche eine Interessenkollision befürchten lassen müssten. Vom Strafverfahren zwischen den Parteien habe er auch keine Kenntnis gehabt. Auch nach der Mandatsübernahme von Herrn D.________ und der Akteneinsicht habe er keine Verbindung zwischen seinem Mandaten und der Anzeigerin herstellen können. Erst als sich die Anzeigerin mit Schreiben vom 5.10.2014 an ihn gewandt habe, habe er sich an sie erinnert. Aufgrund der erteilten Rechtsauskünfte sehe er aber keine Interessenkollision seinerseits, was er ihr mit Schreiben vom 3.12.2014 mitgeteilt habe. Er weist im Übrigen darauf hin, dass zwischen dem Schreiben der Anzeigerin vom 5.10.2014 und ihrer Anzeige vom 7.3.2015 Widersprüche bestün- den. Im Schreiben vom 5.10.2014 führe sie aus, dass sie ihn als beratenden An- walt des HEV mehrmals angerufen habe, um genau in dieser Angelegenheit (Nachbarschaftsstreit in einer zweier STWE-Gemeinschaft mit Familie D.________) einen Rat einzuholen, wohingegen in der Anzeige vom 7.3.2015 er Anlaufstelle für viele rechtliche Fragen betreffend das Stockwerkeigentum und die damit verbundenen Schwierigkeiten im Umgang mit den Ehegatten D.________ gewesen sei. Abschliessend verweist er nochmals darauf, dass er lediglich 6 während zweier Telefongespräche von maximal 20 Minuten zu einigen allgemeinen Fragen zum Thema Stockwerkeigentum rechtliche Auskunft erteilt habe. Von Straf- anzeigen oder Problemen mit der Nachbarschaft sei nie die Rede gewesen und es habe auch kein Mandat bestanden. 6. Auf Antrag des Referenten edierte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern die Strafakten BJS 12 1172 iS A.________ und Herr D.________. Die Akten waren zum Zeitpunkt der Edition noch nicht paginiert und werden - so- weit notwendig - im Folgenden zitiert. Nebst der bereits erwähnten Anzeige vom 7.11.2011 gegen Herr D.________ wegen Nötigung, Drohung, Beschimpfung, Sachbeschädigung und Verunreinigung von fremdem Eigentum sind folgende Do- kumente von Relevanz: Am 22.5.2013 reichte B.________ bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland für die Anzeigerin eine Strafanzeige gegen Herr D.________ ein. Darin ist aufge- führt, dass die Anzeigerin als Lehrerin an der Schule in L.________ (Ort) arbeite und in einer Liegenschaft in E.________(Ort), welche in zwei Stockwerkeigen- tumseinheiten aufgeteilt sei, wohne. Herr D.________ sei zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der anderen Stockwerkeigentumseinheit. Beide Stockwerkei- gentümer seien ebenfalls Miteigentümer eines Seegrundstücks in E.________(Ort). Hinsichtlich der Nutzung dieses Seegrundstücks würden die Ansichten der Parteien auseinandergehen und die Anzeigerin habe die Frage der Nutzung dieses Grunds- tücks einer gerichtlichen Beurteilung zugeführt. Das Verhältnis zwischen den Par- teien sei zerrüttet, da die Nutzung des Seegrundstücks im Stockwerkeigentumsbe- gründungsakt nur unvollständig geregelt sei. Noch vor der Eigentumsübertragung habe der Angezeigte die Anzeigerin wissen lassen, dass er ihr die Hölle heiss ma- chen würde, falls sie tatsächlich in der Wohnung verbleibe und das Eigentum als Stockwerkeigentum erwerben würde. Seither werde die Anzeigerin von Herrn D.________ systematisch belästigt, beschimpft und unter Druck gesetzt. Gegen- stand der vorliegenden Anzeige sei ein Schreiben von Herrn D.________ vom 13.2.2013 an die Schulkommission des Schulverbandes M.________ (Ort). Darin werde der Anzeigerin unterstellt, sie missbrauche den Unterricht, um sich negativ über ihn und seine Familie zu äussern. Im erwähnten Schreiben bringe Herr D.________ auch seine eigene Sichtweise des hängigen Zivilprozesses zwischen den Parteien ein, obwohl dazu keine Veranlassung bestehe. Beigelegt wurde der Anzeige einerseits die Klage von Rechtsanwalt F.________ für A.________ gegen Herrn D.________ betreffend Stockwerkeigentums-Sondernutzungsrechte (Grund- buchberichtigung; Unterlassung; Abgabe von Willenserklärung) vom 7.3.2012, die aufsichtsrechtliche Anzeige von Herrn D.________ vom 13.2.2013, worin erwähnt wird, dass er und seine Frau zusammen mit der Anzeigerin in E.________(Ort) ei- ne Stockwerkeigentümergemeinschaft bildeten. Kurz nach dem Einzug der Anzei- gerin 2011 seien sie von ihrem Anwalt innerhalb von 10 Tagen mit mehreren Brie- fen und falschen Anschuldigungen konfrontiert worden. Frau D.________ zeigte ihrerseits am 3.10.2013 die Anzeigerin wegen Tierquäle- rei, Tätlichkeiten und Nötigung, begangen am Montag, 5.7.2013 zwischen 14.00 und 15.00 Uhr in E.________(Ort) auf dem im Miteigentum beider Parteien stehen- den Seegrundstück an. 7 Namens der Anzeigerin reichte Rechtsanwalt B.________ am 19.7.2013 eine wei- tere Anzeige gegen die Familie D.________ wegen Beschimpfung ein. Dabei geht es um einen Vorfall vom 14.7.2013. An diesem Datum soll Herr D.________ die Anzeigerin beschimpft haben. Eine weitere Beschimpfung vom 15.7.2013 betrifft die Ehefrau und weitere Familienmitglieder D.________. Mit Schreiben vom 7.8.2014 teilte der Disziplinarbeklagte der Staatsanwaltschaft die Mandatsübernahme von Herrn D.________ mit und verlangte die Zustellung der Akten. Gemäss Akten-/Telefonnotiz vom 21.8.2014 der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland teilte Frau N.________ dem Sekretariat des Disziplinarbe- klagten mit, dass die Akten an der Loge abgeholt werden können. Rechtsanwalt I.________, Rechtsvertreter von Frau D.________, habe jedoch die Akten für sich und den Disziplinarbeklagten kopiert. Unter dem Datum vom 11.8.2014 reichte Rechtsanwalt B.________ namens der Anzeigerin eine weitere Anzeige gegen Herrn D.________, Frau D.________ und eventuell Unbekannt ein. Darin wurde nochmals die Ausgangslage geschildert. Es wurde geltend gemacht, ein Zwetschgenbaum auf dem Seegrundstück sei mut- masslich von einem der Ehegatten D.________ beschädigt worden und Frau D.________ habe sie beschimpft. Am 1.10.2015 zeigte Rechtsanwalt B.________ namens der Anzeigerin Herrn D.________ erneut an. Gegenstand der Anzeige ist das Mail von Herrn D.________ vom 23.7.2015 an Frau O.________, von welcher die Anzeigerin die Stockwerkeigentumseinheit in E.________(Ort) gekauft hatte. Nach Ansicht der Anzeigerin ist das Mail ehrverletzend. Eine zusammenfassende Stellungnahme des Disziplinarbeklagten datiert vom 20.11.2015. Er fasste damals die Ausgangslage zusammen und wies insbesondere darauf hin, dass die Geschichte ihren Anfang genommen habe, als feststand, dass die Anzeigerin die Stockwerkeinheit P.________ (Nr.) von O.________ kaufen wollte. Massgebend für die Eskalation sei insbesondere das Verhalten der Anzei- gerin sowie auch deren Anwalt F.________ im Zusammenhang mit Forderungen bezüglich des Seegrundstücks. In den Strafakten findet sich weiter umfangreiche Korrespondenz im Zusammen- hang mit den gemeinsamen Stockwerkeigentumseinheiten resp. dem Miteigentum am Seegrundstück und der Mailverkehr. In den Einvernahmen vom 24.5.2012, 4.2.2014 und 30.9.2015 äusserte sich die Anzeigerin stets wortreich und detailge- treu. II. Zuständigkeit 7. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA i.V.m. Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28.3.2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben, denn der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. 8 III. Würdigung 8. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1.6.2002 im BGFA geregelt. Die Um- schreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abweichende kanto- nale Vorschriften besteht kein Raum (BGE 130 II 72 E. 3). Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig her- angezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu konkretisieren (WALTER FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwalts- gesetz, Zürich 2011, N 4 zu Art. 12 BGFA). 9. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA vermeiden die Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie ge- schäftlich oder privat in Beziehung stehen. Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Inter- essen eines Klienten übernommen und dadurch Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen, ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Untersagt ist nicht nur die Vertretung der Interes- sen eines Mandanten, welche denjenigen eines anderen Klienten direkt entgegen- stehen. Der Anwalt darf auch keine Drittperson vertreten, deren Interessen diejeni- gen eines Mandanten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 24.8.2015 AA 14 50). Die Ver- meidung von Interessenkollisionen ist auch Ausfluss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, gemäss welcher die Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und gewis- senhaft auszuüben haben (BGE 134 II 108 E. 3). Richtet sich ein Auftrag direkt oder indirekt gegen einen früheren Klienten, kann er die Interessen seines Man- danten offensichtlich nicht bestmöglich wahrnehmen, wenn er zugleich die Interes- sen eines früheren Klienten berücksichtigen muss (BGE 134 II 108 E. 5.2). Eine besondere Gefahr eines Interessenkonflikts droht auch, wenn der Anwalt versucht sein könnte, Geheimnisse, welche er von früheren Klienten erfahren hat, zugunsten eines späteren Mandanten gegen den ersteren zu verwerten. Er stünde dann vor dem Dilemma, entweder das Geheimnis zu wahren und seinen neuen Klienten nicht bestmöglich zu vertreten oder die Information preiszugeben und dadurch sei- ne Treuepflicht gegenüber dem früheren Klienten und das Anwaltsgeheimnis zu verletzen (ALEXANDER BRUNNER/MATTHIAS CHRISTOPH HENN/KATHRIN KRIESI, An- waltsrecht, Zürich 2015, N 147). Selbst bei langem Zeitablauf ist Vorsicht geboten. Bei der Bearbeitung eines neuen Auftrags können nämlich auch nach Jahren plötz- lich wieder zahlreiche Kenntnisse auftauchen, die der Anwalt längst vergessen glaubte. Hier ist ein strenger Massstab anzulegen. Bereits die Inkaufnahme einer möglichen Interessenkollision ist hinreichend (BGE 134 II 108 E. 4.2.1; WALTER FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N 110 zu Art. 12 BGFA). Ein abstrakter Interessenkonflikt ist nicht hinreichend. Art. 12 lit. c BGFA verbietet lediglich einen konkreten Interessenkonflikt (BGE 2C_688/2009 E. 3.5; 141 IV 257 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass sich der Konflikt bereits zum Nachteil eines Kli- enten ausgewirkt hat. Unzulässig ist die Konfliktsituation selbst. Es genügt, dass ein Anwalt sich auf ein solches Verhältnis eingelassen hat (ALEXANDER BRUN- 9 NER/MATTHIAS-CHRISTOPH HENN/KATHRIN KRIESI, a.a.O., N 161). Wird während der Führung eines Mandates ein verbotener Interessenkonflikt festgestellt, hat der An- walt das Mandat unverzüglich niederzulegen (WALTER FELLMANN, in: FELL- MANN/ZINDEL, a.a.O., N 85 zu Art. 12 BGFA). Art. 12 lit. c BGFA bezieht sich nicht nur auf die Beziehung des Anwaltes zum ei- genen Klienten, sondern umfasst dessen gesamte beruflichen Handlungen. So ha- ben Notare, welche gleichzeitig als Rechtsanwälte tätig sind, nicht nur die Unver- einbarkeitsbestimmungen des Notariatsrechts, sondern auch jene des Anwalts- rechts zu respektieren (BGE 2C_814/2014 E. 4.1.4; BGE 133 I 259 E. 3.3; WALTER FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N 111d zu Art. 12 BGFA; WALTER FELL- MANN, Anwaltsrecht, Bern 2010, § 2 N 364). Nach der Praxis der Anwaltsaufsicht des Kantons Bern steht ein Beratungsgespräch bei der Rechtsauskunftsstelle eines kantonalen Anwaltsverbandes einer späteren Übernahme des Mandates der Ge- genpartei entgegen (MARTIN STERCHI, Die Praxis der Anwaltskammer des Kantons Bern 2005, in dubio 4/06 199). Dieser Entscheid verdient Zustimmung. Weder das Berufsgeheimnis nach Art. 13 BGFA noch Art. 321 StGB setzen ein Mandatsver- hältnis voraus. Es genügt, dass dem Anwalt infolge seines Berufes ein Geheimnis anvertraut wird, was bei der unentgeltlichen Rechtsauskunft sicher der Fall ist (WALTER FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N 111c zu Art. 12 BGFA). Ein Anwalt hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um allfällige Interessen- kollisionen frühzeitig zu entdecken und zu vermeiden, indem er etwa Karteien zur Vermeidung von Interessenkonflikten führt (WALTER FELLMANN, in: FELL- MANN/ZINDEL, a.a.O., N 85a zu Art. 12 BGFA). Eine derartige Pflicht ist auch Aus- fluss aus Art. 12 lit. a BGFA. Diese Bestimmung dient dem Schutz des rechtsu- chenden Publikums, dem geordneten Gang der Rechtspflege sowie dem Schutz des Vertrauens in die Person des Anwalts und der Anwaltschaft (FELLMANN, An- waltsrecht, § 2 N 182). Das rechtsuchende Publikum muss darauf vertrauen kön- nen, dass ein Anwalt Vorkehrungen trifft, um Interessenkollisionen zu vermeiden. 10. Der Disziplinarbeklagte bietet als Geschäftsführer des Hauseigentümerverbandes juristische Rechtsberatung für die Mitglieder an. Er ist über die Telefonnummer sei- ner Anwaltskanzlei erreichbar. Derartige generelle Geschäftsführungs- und Sekre- tariatsmandate sind für einen Anwalt lukrativ. Zum einen erhält der Anwalt für seine Dienstleistungen vom jeweiligen Verband einen Sockelbetrag. Zum anderen bieten solche Mandate ein ideales Akquisitionsumfeld für weiterführende Mandate. Die Ansicht des Disziplinarbeklagten, die Erteilung von Auskünften sei kein eigentliches Mandat und er vertrete die Interessen der Auskunft suchenden Mitglieder erst im Falle eines nachfolgenden anwaltlichen Mandates, ist unzutreffend. Auch ein An- walt, der ein Beratungsgespräch bei einer Rechtsauskunftsstelle eines kantonalen Anwaltsverbandes führt, darf später kein Mandat der Gegenpartei übernehmen. Zwischen einem Verbandsmandat, welches die unentgeltliche Rechtsberatung der Mitglieder beinhaltet, und der Tätigkeit des Anwalts im Rahmen der öffentlichen unentgeltlichen Rechtsberatung besteht kein sachlicher Unterschied. Auch ein No- tar, der zugleich Anwalt ist, hat die Unvereinbarkeitsbestimmung des Anwaltsrechts zu respektieren. Entsprechend untersteht auch die Tätigkeit des Disziplinarbeklag- ten als Geschäftsführer des Hauseigentümerverbandes dem Geltungsbereich des 10 BGFA. Insbesondere hat er die allgemeinen Berufspflichten nach Art. 12 lit. a BGFA zu wahren und Interessenkonflikte im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA zu ver- meiden. In diesem Zusammenhang darf vom Disziplinarbeklagten auch erwartet werden, dass er zur Vermeidung von Interessenkollisionen eine Liste über die ein- gegangenen Anrufe führt und zumindest stichwortartig den Inhalt des Gesprächs notiert. Der Disziplinarbeklagte gesteht demgegenüber ein, keinerlei Protokolle zu führen. Er behauptet auch nicht, eine Liste der eingegangenen Anrufe mit Zeitpunkt und Namen der Gesprächspartner zu führen. Gegenteils weiss er nach seinen Aus- führungen nicht, wann die Anzeigerin angerufen hat. Bereits diese Unterlassung ist als Verstoss gegen Art. 12 lit. a und c BGFA zu werten. 11. Es ist unbestritten, dass die Anzeigerin mit dem Disziplinarbeklagten im Zusam- menhang mit Fragen zum Stockwerkeigentum Kontakt hatte. Bestritten ist aller- dings, wie oft die Kontakte stattfanden. Nach Ansicht der Anzeigerin war dies vier- mal (November 2011, September 2012, glaublich Mai 2013 sowie 2014). Nach An- sicht des Disziplinarbeklagten war dies zweimal, und zwar 2011 in einem Zeitraum von 2 bis 3 Monaten. Es sei dabei um allgemeine Fragen zu Reglement und Quo- ren gegangen. Er könne sich daran erinnern, dass die Anzeigerin Fragen zum Re- glement gestellt habe, die er mangels Kenntnis nicht beantworten konnte. An den Zeitraum der Gespräche könne er sich im Übrigen genau erinnern, weil die Aufga- be für ihn damals noch neu war. Es ist erstellt, dass sich der Disziplinarbeklagte zumindest genau an den Inhalt zweier Gespräche erinnern kann. Auf der anderen Seite ist der Anzeigerin zu glau- ben, dass sie anlässlich dieser Gespräche auch allgemeine Ausführungen zum Verhältnis mit Familie D.________ machte. Dies entspricht dem Eindruck, welcher sowohl in ihrer Anzeige wie auch dem Aussageverhalten in den diversen Protokol- len der Strafakten zum Ausdruck kommt. Sie kommt nicht auf den Punkt, sondern zeichnet stets auch ein Bild der weiteren Umstände. Es ist deshalb davon auszu- gehen, dass der Disziplinarbeklagte Einblick in die Problematik der Stockwerkei- gentümergemeinschaft zwischen der Anzeigerin und Familie D.________ erhielt. Der Disziplinarbeklagte hat in der Folge ein Mandat von Herrn D.________ gegen die Anzeigerin im Zusammenhang mit einem Strafverfahren angenommen. Dabei musste er wissen, dass er mit der Anzeigerin im Zusammenhang mit einer das Stockwerkeigentum betreffenden Auseinandersetzung bereits Gespräche geführt hatte. Zugunsten des Disziplinarbeklagten lässt sich immerhin anführen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend von einem konkreten Interessenkonflikt ausgehen musste. Am 7.8.2014 hat der Disziplinarbeklagte die Mandatsübernahme angezeigt und nach dem 21.8.2014 von den Akten Kenntnis erhalten. Bei Durchsicht der An- zeigen vom 22.5.2013 sowie 11.8.2014 hätte der Disziplinarbeklagte feststellen müssen, dass die Strafanzeigen Ausfluss der im Zusammenhang mit dem Stock- werkeigentum bestehenden Probleme und die beiden Fragenkomplexe nicht von- einander losgelöst sind. Dies räumt auch der Disziplinarbeklagte in seiner Eingabe vom 20.11.2015 ein. Er führt aus, dass Auslöser der nachbarrechtlichen Streitigkeit der Erwerb des Grundstücks durch die Anzeigerin war. Es bestand damit die kon- krete Gefahr, dass der Disziplinarbeklagte Anvertrautes aus den Beratungsge- sprächen mit der Anzeigerin verwendet. Es ist zu beachten, dass selbst, wenn sich 11 der Disziplinarbeklagte anfänglich nicht an einzelne Gespräche zu erinnern ver- mochte, der konkrete Fall Erinnerung wieder hervorrufen kann. Angesichts der en- gen Verflechtung der sich stellenden strafrechtlichen Fragen, und namentlich auch zu würdigenden Ausgangsumstände des Erwerbs der Stockwerkeigentumseinheit durch die Anzeigerin und deren Forderungen, können die beiden Fälle nicht los- gelöst von einander betrachtet werden. Es besteht damit nicht nur bloss ein abs- trakter, sondern ein hinreichend konkreter Interessenkonflikt. Der Disziplinarbeklag- te hätte das Mandat spätestens nach Kenntnisnahme der Akten unverzüglich nie- derzulegen gehabt. Indem er dies unterliess, hat der Disziplinarbeklagte gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen. 12. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine disziplinarisch relevante Ver- letzung von Art. 12 lit. a BGFA sowie Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von ei- ner Verwarnung bis zum dauernden Berufsverbot reichen. Disziplinarmassnahmen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen (BGE 106 Ia 121). Mass- gebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwaltes. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren. Dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin inner- halb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt in Zukunft zu ei- nem standeskonformen Verhalten zu veranlassen (TOMAS POLEDNA, in: FELL- MANN/ZINDEL, a.a.O., N 15 und 23 ff. zu Art. 17 BGFA; WALTER FELLMANN, Anwalts- recht, N 651 f.). Objektiv ist von einem schweren Verstoss auszugehen. Der Disziplinarbeklagte hat es unterlassen, hinreichend sicherzustellen, dass keine Interessenkonflikte mit sei- ner Tätigkeit als Geschäftsführer des Hauseigentümerverbandes H.________ ent- stehen können. Weiter hat er ein Mandat für die Gegenpartei der Anzeigerin, wel- che er in seiner Funktion als Geschäftsführer des Hauseigentümerverbandes über die Telefonnummer seiner Anwaltskanzlei beraten hat, angenommen und nicht un- verzüglich niedergelegt, nachdem er bemerkt haben musste, dass der Inhalt der mit der Anzeigerin geführten Gespräche auch für diesen Fall von Relevanz ist. Das Verschulden ist bei dieser Ausgangslage nicht als leicht zu qualifizieren. Eine Ver- warnung im Sinne eines mahnenden Winks, mit welchem der Disziplinarbeklagte veranlasst werden soll, sich inskünftig untadelig zu verhalten und Verfehlungen, wie sie im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehen, zu unterlassen, erscheint damit nicht als hinreichend, hat der Disziplinarbeklagte doch zwei Verletzungen un- terschiedlicher Pflichten begangen, indem er als Geschäftsführer des Hausei- gentümerverbandes nicht sicherstellte, dass keine Interessenkonflikte entstehen und das Mandat auch nach festgestelltem Interessenkonflikt nicht niederlegte. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Disziplinarbeklagte seit dem Ein- trag ins Anwaltsregister am 1.2.2010 nie disziplinarisch bestraft worden ist. Ein Verweis ist damit angemessen. 13. Dieser Verfahrensausgang zeitigt die Kostenfolgen gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘500.00 bestimmt. 12 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Rechtsanwalt C.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und Art. 12 lit. c BGFA in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA ein Verweis erteilt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Disziplina- rbeklagten auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 4. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schrei- ben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 15. Juni 2016 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde (Ausfertigung vom 17. Juni 2016) Der Präsident: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 13