3. Dem Disziplinarbeklagten wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von CHF 1‘000.00 zur Zahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten (ausmachend CHF 500.00) trägt der Kanton. 4. Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung werden keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 6. Dem Anzeiger wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 15. August 2016 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde (Ausfertigung vom 17. August 2016) Der Präsident: