Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Disziplinarbeklagte keinen Anspruch auf Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 und 3 KAG). Er hat im Übrigen ausdrücklich darauf verzichtet. 8 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Gegen den Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA eine Verwarnung ausgesprochen. 2. Soweit weitergehend, wird das Disziplinarverfahren aufgehoben.