16. Gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG sind dem Disziplinarbeklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit eine Verletzung von Berufsregeln festgestellt wird. Nachdem nur in einem Punkt eine Verletzung der Berufspflicht vorliegt, rechtfertigt es sich, dem Disziplinarbeklagten nicht die vollständigen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00, sondern lediglich einen Verfahrenskostenanteil von CHF 1'000.00 aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten (CHF 500.00) sind vom Kanton zu tragen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Disziplinarbeklagte keinen Anspruch auf Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 und 3 KAG).