Die Verletzung der Sorgfaltspflicht wiegt mithin nicht schwer. Der Disziplinarbeklagte wird zwar nicht das erste Mal von der Anwaltsaufsichtsbehörde sanktioniert, verfügt allerdings über keine aktiven Einträge unter den Sanktionen/Massnahmen im Anwaltsregister (eine Verwarnung aus dem Jahre 2004 wurde gelöscht). Damit kann die mildeste der in Art. 17 BGFA vorgesehenen Disziplinarsanktionen, eine Verwarnung, ausgesprochen werden.