15. Bei einer Verletzung der Berufsregeln kann die Aufsichtsbehörde eine der in Art. 17 BGFA vorgesehenen Sanktionen aussprechen. Diese hat sich in erster Linie nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu richten. Als Bemessungsgrundlagen kommen die Schwere des Verstosses, deren Anzahl oder eine fortgesetzte Begehung, das Mass des Verschuldens oder auch das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben des Anwalts in Betracht (TH. POLEDNA in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 17 N 27 ff. m.w.H.). Das Verlieren der Speicherkarte ist offensichtlich auf eine Unachtsamkeit zurück zu führen. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht wiegt mithin nicht schwer.