Der Disziplinarbeklagte hatte denn auch offenbar 2013 den ersten Auftrag des Anzeigers, die Speicherkarte von einem Informatiker überprüfen zu lassen, wahrgenommen. Insofern muss die Speicherkarte als besonders wichtiges Original qualifiziert werden, für dessen Aufbewahrung der Disziplinarbeklagte besondere Vorkehren hätte treffen müssen, z.B. die Aufbewahrung in einem Safe oder an einem anderen sicheren Ort. Dies ist offenbar nicht geschehen. Insofern ist hier von einer Verletzung der in Art. 12 lit. a BGFA verankerten Sorgfaltspflicht auszugehen.