Dass im Fall der Speicherkarte einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter trotzdem ein Fehler unterlaufen sei, habe er nicht verhindern können. Deshalb stelle er in Frage, ob diesbezüglich eine Berufsverletzung vorliege. In Würdigung der gesamten Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die Speicherkarte tatsächlich im Herrschaftsbereich des Disziplinarbeklagten verloren gegangen ist, und zwar bereits 2013. Die Aufbewahrung von Akten, insbesondere von anvertrauten Beweismitteln ist ein wichtiger Bestandteil der Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung eines Anwalts.