Der Disziplinarbeklagte misst der Speicherkarte bzw. den Filmaufnahmen keinen Beweiswert zu, da diese nach seiner Beurteilung den Ausgang des Strafverfahrens kaum hätten positiv beeinflussen können. Weiter führt der Disziplinarbeklagte aus, er habe seine Mitarbeiter stets umfassend instruiert, wie mit Akten umzugehen und diese aufzubewahren, bzw. dass Dokumente an Klienten oder Drittpersonen nur gegen Quittung herauszugeben seien. Seine Büroorganisation sei insofern genügend. Dass im Fall der Speicherkarte einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter trotzdem ein Fehler unterlaufen sei, habe er nicht verhindern können.