Dies heute herauszufinden, sei praktisch nicht mehr möglich. Der Disziplinarbeklagte macht weiter geltend, diverse Behauptungen des Anzeigers in diesem Zusammenhang seien nicht korrekt, ohne dies jedoch näher auszuführen. Der Disziplinarbeklagte nimmt namentlich nicht Stellung zur Behauptung des Anzeigers, dass dieser ihm bereits 2013 den Auftrag gegeben habe, einen Spezialisten für Wiederherstellung der Daten beizuziehen. Der Disziplinarbeklagte misst der Speicherkarte bzw. den Filmaufnahmen keinen Beweiswert zu, da diese nach seiner Beurteilung den Ausgang des Strafverfahrens kaum hätten positiv beeinflussen können.