Der Disziplinarbeklagte habe ihm dann im August 2013 anlässlich eines Besuchs auf dem C.________(Justizvollzugsanstalt) mitgeteilt, die Speicherkarte sei in seiner Kanzlei verloren gegangen, ein zuvor beigezogener Informatiker habe allerdings auf der Speicherkarte nichts finden können, die Daten seinen unwiederbringlich verloren. Im Mai 2015 wurde dem Anzeiger von einer auf Wiederherstellung von gelöschten Dateien spezialisierten Unternehmung bestätigt, dass gelöschte Dateien auf einer