Der Anzeiger hatte sich erhofft, mit dem Filmmaterial beweisen zu können, dass seine Tat(en) weit harmloser sei(en) als sie vom Opfer beschrieben worden war(en). Der Disziplinarbeklagte habe ihm dann im August 2013 anlässlich eines Besuchs auf dem C.________(Justizvollzugsanstalt) mitgeteilt, die Speicherkarte sei in seiner Kanzlei verloren gegangen, ein zuvor beigezogener Informatiker habe allerdings auf der Speicherkarte nichts finden können, die Daten seinen unwiederbringlich verloren.