Aufgrund der glaubwürdigen Ausführungen des Disziplinarbeklagten ist davon auszugehen, dass die allenfalls in Aussicht gestellte Rechnung nicht Aufwendungen im Rahmen eines amtlichen Mandates vor kantonalen Gerichten betraf, sondern für Zeitaufwand, die er als privat mandatierter Anwalt für die Mithilfe bei einem Teil der Beschwerdeschrift ans Bundesgericht leistete. Der Anzeiger macht nicht geltend, der Disziplinarbeklagte sei in Verletzung seiner Berufspflichten nicht bereit gewesen, ihn als amtlicher Anwalt vor Bundesgericht zu vertreten. Es sind denn auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vorhanden.