12 N 149). Auch liegt die Pflichtverletzung bereits in der Rechnungsstellung des zusätzlichen Honorars; ob es tatsächlich zur Bezahlung kommt oder nicht, ist nicht relevant. Aufgrund der glaubwürdigen Ausführungen des Disziplinarbeklagten ist davon auszugehen, dass die allenfalls in Aussicht gestellte Rechnung nicht Aufwendungen im Rahmen eines amtlichen Mandates vor kantonalen Gerichten betraf, sondern für Zeitaufwand, die er als privat mandatierter Anwalt für die Mithilfe bei einem Teil der Beschwerdeschrift ans Bundesgericht leistete.