5 Der Anzeiger bestreitet diesen Vorwurf. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Rechnungstellung für zusätzlichen Aufwand, welcher im Rahmen von amtlichen Mandanten des Anzeigers nicht abgerechnet werden konnte, angekündigt, geschweige denn ein Honorar verlangt. Lediglich für die Beratung des Anzeigers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht, das der Anzeiger in eigenem Namen führte, sei noch eine Honorarforderung offen. Gemäss Art.