13. Zum Vorwurf von Honorarforderungen über das amtliche Mandat hinaus Der Anzeiger macht geltend, der Disziplinarbeklagte habe ihm anlässlich eines Telefonats vom 18. Mai 2015, als es darum ging, die Modalitäten bezüglich eines vom Anzeiger gewünschten Anwaltswechsels zu besprechen, angekündigt, dass er – der Disziplinarbeklagte – ihm noch eine Honorarnote zuschicken werde für Leistungen über das amtliche Mandat hinaus, was vermutlich nicht statthaft sei.