Dass sich der Disziplinarbeklagte zu einer Richtigstellung veranlasst sah, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern war wohl auch angebracht, nicht zuletzt im Interesse des Anzeigers, zu dessen Gunsten man aus damaliger Sicht allenfalls annehmen durfte, dass er einem Missverständnis unterlegen war. Es deutet somit nichts darauf hin, der Disziplinarbeklagte habe den Anzeiger vor dem Gericht bloss gestellt, wie dies der Anzeiger implizit geltend macht. Damit liegt offensichtlich kein unsorgfältiges, der Treuepflicht zuwiderlaufendes Verhalten des Disziplinarbeklagten vor, womit in diesem Punkt Art. 12 lit. a BGFA nicht verletzt wurde.