Anders hätte es sich womöglich verhalten, wenn der Disziplinarbeklagte das klärende Gespräch zwischen ihm und dem Anzeiger dem Gericht offenbart hätte, was jedoch offensichtlich nicht geschehen ist, jedenfalls ist dies vom Anzeiger nicht behauptet worden. Dass sich der Disziplinarbeklagte zu einer Richtigstellung veranlasst sah, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern war wohl auch angebracht, nicht zuletzt im Interesse des Anzeigers, zu dessen Gunsten man aus damaliger Sicht allenfalls annehmen durfte, dass er einem Missverständnis unterlegen war.