Das Thema war somit dem Gericht und allen vorher mit der Sache Befassten bekannt, und dies aufgrund der Äusserung des Anzeigers, weshalb auch von vornherein nicht ersichtlich war, inwiefern die Richtigstellung durch den Disziplinarbeklagten eine Verletzung eines Geheimnisses darstellen sollte. Anders hätte es sich womöglich verhalten, wenn der Disziplinarbeklagte das klärende Gespräch zwischen ihm und dem Anzeiger dem Gericht offenbart hätte, was jedoch offensichtlich nicht geschehen ist, jedenfalls ist dies vom Anzeiger nicht behauptet worden.