Tatsache ist, dass der Therapiebericht eine Aussage enthielt, die der Disziplinarbeklagte offensichtlich nicht gemacht hatte. Das Thema war somit dem Gericht und allen vorher mit der Sache Befassten bekannt, und dies aufgrund der Äusserung des Anzeigers, weshalb auch von vornherein nicht ersichtlich war, inwiefern die Richtigstellung durch den Disziplinarbeklagten eine Verletzung eines Geheimnisses darstellen sollte.