Die Angaben des Disziplinarbeklagten sind ausführlich und erscheinen glaubwürdig. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass der Disziplinarbeklagte die Frage der Richtigstellung seiner falschen Zitierung im Therapiebericht bereits vor der Hauptverhandlung im Gespräch mit dem Anzeiger thematisiert hatte. Ob die Angaben des Anzeigers gegenüber den Therapieverantwortlichen absichtlich falsch oder aufgrund eines Missverständnisses erfolgten, kann dahingestellt bleiben. Tatsache ist, dass der Therapiebericht eine Aussage enthielt, die der Disziplinarbeklagte offensichtlich nicht gemacht hatte.